§ 69a ZDG - Tilgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf.
(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den Fällen der §§ 58b, 63 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 Satz 6, Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.