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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 LfbG - Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung ist Dienst.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Qualifizierungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sollen sich die Beamtinnen und Beamten durch eigene Qualifizierung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der Dienstbehörde vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ist in einer Dienstbehörde eine Auswahl zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, sollen neben den dienstlichen Anforderungen die Erkenntnisse aus dem Personalentwicklungsprozess dieser Beamtinnen und Beamten besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Qualifikationen in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(5) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.