OBG,BB - Ordnungsbehördengesetz

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Ordnungsbehördengesetz (OBG) -

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

In der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266)

Zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
Aufgaben der Ordnungsbehörden1
Vollzugshilfe der Polizei2
Aufbau3
Örtliche Zuständigkeit4
Sachliche Zuständigkeit5
Außerordentliche Zuständigkeit6
Aufsichtsbehörden7
Unterrichtungsrecht8
Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden9
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden10
Sonderordnungsbehörden11
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden12
Teil II
Befugnisse der Ordnungsbehörden
Abschnitt 1
Ordnungsverfügungen
Voraussetzungen des Eingreifens13
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit14
Ermessen15
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen16
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren17
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen18
Form19
Wahl der Mittel20
Fortfall der Voraussetzungen21
Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse22
Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes23
Abschnitt 2
Ordnungsbehördliche Verordnungen
Allgemeines24
Verordnungsrecht der Minister25
Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung25a
Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden26
Vorrang höherer Rechtsvorschriften27
Inhalt28
Form29
Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen30
Geltungsdauer31
Verkündung32
In-Kraft-Treten33
Änderung oder Aufhebung34
Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde35
Wirkung von Gebietsveränderungen36
Sonstige Anordnungen37
Abschnitt 2a
Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg (Modellregion Oranienburg)
Zuständige Stelle37a
Abstimmungs- und Optimierungsgebot37b
Erprobung und Evaluierung37c
Teil III
Allgemeine Bestimmungen
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen38
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung39
Verjährung des Entschädigungsanspruchs40
Entschädigungspflichtiger41
Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz und Erstattungsansprüche42
Einschränkung von Grundrechten43
Kosten44
Gebühren45
Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(weggefallen)46
Besondere Regelungen über die Zuständigkeit47
Verwaltungsvorschriften48
(In-Kraft-Treten)49

§§ 1 - 12, Teil I - Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden

§ 1 OBG - Aufgaben der Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

§ 3 OBG - Aufbau

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.

(2) Landesordnungsbehörden sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.