§ 37c OBG - Erprobung und Evaluierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-5
Die Erprobung der Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg nach den §§ 37a und 37b beginnt am 1. August 2019. Nach fünf Jahren sind die Regelungen einschließlich der Teilkostenerstattung bei Maßnahmen der Grundwasserhaltung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu evaluieren und das Ergebnis bis spätestens Ende des Jahres 2024 dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages in Form eines Evaluierungsberichts vorzulegen. Das für Inneres zuständige Ministerium gibt der Stadt Oranienburg Gelegenheit, zum Evaluierungsbericht Stellung zu nehmen. Dem Evaluierungsbericht sind die Vorhaben und deren Auswirkungen auf die abgestimmte Vorhabenplanung nach § 37b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Stellungnahme der Stadt Oranienburg als Anlagen beizufügen.