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§ 5 OBG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

(2) Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften.

(3) Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften und nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(4) Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26.