§ 43 BbgAbfBodG - Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.
(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht nach § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Bis zum 30. Juni 2024 durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlassene Anhörungen und Anordnungen nach diesem Absatz in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung gelten als solche der obersten Kommunalaufsichtsbehörde fort.