§ 10 BbgAbfBodG - Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.