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§ 10 BbgAbfBodG - Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.