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§ 30 SächsWaldG - Schutzwald in Schutzgebieten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Unberührt bleibt die Erklärung des Waldes zum Schutzwald durch die Forstbehörde, die bei Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Teilen von geschützten Parken im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erlassen ist.

(2) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen hat der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung seines Waldes dem jeweiligen, durch Rechtsverordnung festgelegten Schutzzweck zu entsprechen.