§ 23 SächsWaldG - Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.

(2) Privatwaldbesitzer und forstliche Zusammenschlüsse ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die obere Forstbehörde beraten und betreut.