§ 6 VerfSchG-LSA - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VerfSchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 12.1
Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.