§ 24 VerfSchG-LSA - Parlamentarisches Kontrollgremium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VerfSchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 12.1
(1) Die Landesregierung unterliegt auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium wahr.
(2) Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.