§ 9 JKostG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Kosten, die nach dem In-Kraft-Treten fällig werden. Soweit zuvor Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden, soweit sich aus Satz 3 nichts anderes ergibt. In einer Hinterlegungssache bereits nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhobene Gebühren sind auf die Gebühren anzurechnen, die nach Nr. 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben sind.
(2) Soweit das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gemäß § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, ist die Anlage Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.