SchulG LSA,ST - Schulgesetz LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. S. 244) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 173)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule1
Geltungsbereich2
Zweiter Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
Gliederung des Schulwesens3
Grundschule4
Sekundarschule5
Gesamtschule5a
Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt5b
Gymnasium6
Schulen des zweiten Bildungsweges7
Förderschule8
Förderzentren8a
Berufsbildende Schulen9
Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln10
Zulassung und Einführung von Lernmitteln10a
Schulversuche11
Qualitätssicherung11a
Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts12
Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen13
Dritter Abschnitt
Schulen in freier Trägerschaft
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen14
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft15
Ersatzschulen16
Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung16a
Anerkannte Ersatzschulen17
Finanzhilfe18
Umfang der Finanzhilfe18a
Ergänzungsschulen18b
Untersagung der Errichtung oder Fortführung18c
Anerkannte Ergänzungsschulen18d
Verordnungsermächtigungen18e
Finanzielle Förderung18f
Berichtspflicht der Landesregierung18g
Vierter Abschnitt
Religionsunterricht, Ethikunterricht
Religions- und Ethikunterricht19
Einsichtnahme in den Religionsunterricht20
Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht21
Fünfter Abschnitt
Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien
Schulentwicklungsplanung22
Schuljahr und Ferien23
Zweiter Teil
Schulverfassung
Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule24
Entscheidungen der Schule25
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters26
Aufgaben der Konferenzen27
Verteilung der Aufgaben der Konferenzen28
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen29
Dritter Teil
Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines30
Fort- und Weiterbildung30a
Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter31
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter32
Vierter Teil
Schülerinnen und Schüler
Recht auf Bildung33
Wahl und Wechsel des Bildungsweges34
Regelung des Bildungsweges35
Fünfter Teil
Schulpflicht
Allgemeines36
Beginn der Schulpflicht37
Gesundheitspflege und Prävention38
Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht39
Dauer und Ende der Schulpflicht40
Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche41
(weggefallen)42
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden43
Ordnungsmaßnahmen44
Durchsetzung der Schulpflicht44a
Sechster Teil
Schülervertretung
Erster Abschnitt
Schülervertretung in der Schule
Allgemeines45
Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen45a
Klassenverband46
Schülerrat47
Die Schülervollversammlung47a
Wahlen und Ausscheiden48
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule49
Zweiter Abschnitt
Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreisschülerräte50
Wahlen und Ausscheiden51
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte52
Finanzierung der Schülervertretungen53
Herausgabe von Schülerzeitungen54
Siebenter Teil
Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
Allgemeines55
Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen56
Schulelternrat57
Wahlen und Ausscheiden58
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule59
Zweiter Abschnitt
Eltern Vertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreiselternräte60
Wahlen und Ausscheiden61
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte62
Dritter Abschnitt
Finanzierung der Elternvertretungen
Kosten63
Achter Teil
Schulträgerschaft
Schulträgerschaft64
Schulträger65
Zusammenschlüsse von Schulträgern66
(weggefallen)67
(weggefallen)68
Neunter Teil
Aufbringung der Kosten
Personalkosten69
Sachkosten70
Schülerbeförderung71
Lernmittelkosten72
Schulspeisung72a
Förderung des Schulbaus durch das Land73
Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten74
Sonstige Kosten74a
Zehnter Teil
Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Aufgaben
Allgemeines75
Landeselternrat76
Landesschülerrat77
Landesschulbeirat78
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden79
Verfahren80
Kosten81
Elfter Teil
Staatliche Schulbehörden
Schulbehörden82
Aufgaben83
Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten84
Verarbeitung personenbezogener Daten84a
Schulbezogene statistische Erhebungen84b
Automatisierte zentrale Schülerdatei84c
Schülerlaufbahnstatistiken84d
Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung84e
IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren84f
Einschränkung von Grundrechten84g
Aufhebungsermächtigung85
Übergangsregelungen für die Ersatzschulen86
(weggefallen) 86a
(weggefallen) 86b
Übergangsregelung zu § 2 Abs. 486c
Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 186d
(weggefallen) 86e
(weggefallen) 86f
Inkrafttreten87

Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes des Landes Sachsen Anhalt

Vom 9. August 2018 (GVBl. S. 244)

Aufgrund des § 2 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 224) wird nachstehend der Wortlaut des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68),

  2. 2.

    den am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358),

  3. 3.

    den am 4. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 des Zweiten Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94),

  4. 4.

    den am 1. August 2018 in Kraft getretenen § 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 23, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

§ 1 SchulG LSA - Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,

  1. 1.

    die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,

  2. 2.

    die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,

  3. 3.

    den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,

  4. 3a.

    Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,

  5. 4.

    die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,

  6. 5.

    die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,

  7. 6.

    den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,

  8. 7.

    die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem und ökologisch nachhaltigem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,

  9. 8.

    die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.

(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können. Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten.

(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung.

(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

(4a) Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen. Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen. Die Schulträger können auf Wunsch der Schulen den Kooperationspartnern Räume und technische Ausstattung zur Nutzung überlassen.

(4b) Schulsozialarbeit ergänzt den schulischen Alltag. Sie öffnet Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern neue Zugänge zu Unterstützungsangeboten und erweitert ihre präventiven, integrativen und kurativen Handlungsmöglichkeiten. Die Schulen arbeiten im Rahmen der Schulsozialarbeit mit anerkannten Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz des Kindeswohls zusammen.

(5) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Das Land fördert Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 SchulG LSA - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Schulen in freier Trägerschaft im Lande Sachsen-Anhalt.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 3 genannten Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(3) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Berufsfachschulen für Gesundheitsberufe, mit Ausnahme für folgende Schulen:

  1. 1.

    Berufsfachschule Altenpflege,

  2. 2.

    Berufsfachschule Diätassistenz,

  3. 3.

    Berufsfachschule Ergotherapie,

  4. 4.

    Berufsfachschule Physiotherapie,

  5. 5.

    Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,

  6. 6.

    Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz,

  7. 7.

    Berufsfachschule für Berufe in der medizinischen Technologie.

(5) Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Aufsicht über die dortigen Bildungsgänge führt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.