§ 41 SchulG LSA - Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Für den Hauptstandort und den Teil Standort eines Grundschulverbundes wird jeweils ein Schulbezirk festgelegt. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

(1a) Die Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine Vereinbarung nach § 66 getroffen.

(2) Für andere allgemeinbildende Schulen kann der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen. Sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind, haben die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

(2a) Schulträger, die keine Schulbezirke nach Absatz la oder keine Schuleinzugsbereiche nach Absatz 2 festlegen, können mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren durch Satzung festlegen. Dabei sind die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die einzelnen Standorte eines Grundschulverbundes.

(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss Ihres Bildungsganges weiter besuchen. Gastschulbeiträge (§ 70 Abs. 2) sind in diesen Fällen nicht zu zahlen.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zum gemeinsamen Unterricht nach § 1 Abs. 3a von der Schulbehörde einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zugewiesen werden.

(4a) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die gemäß § 1 Abs. 3 des Aufnahmegesetzes vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 656), einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zugewiesen worden sind, werden durch die Schulbehörde auf der Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung entsprechend ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die erstaufnehmende Schulform der allgemeinbildenden Schulen zugewiesen. Die Schulbehörde kann auch nach Zuweisung in eine allgemeinbildende Schulform Schülerinnen und Schüler im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann einer anderen Schule gleicher Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen.

(5) Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule ist das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, hat er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Einzugsbereich nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Festlegungen und das Verfahren gemäß Absatz 2a,

  2. 2.

    die Einzelheiten des Verfahrens gemäß Absatz 4 und

  3. 3.

    das Verfahren und die Schülerzahlen gemäß Absatz 5 zu regeln sowie

  4. 4.

    für einzelne berufsbildende Schulen, Berufsbereiche, Fachrichtungen und Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, um ein regional ausgewogenes, an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten.