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§ 72 SchulG LSA - Lernmittelkosten

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.