Verf,SH - Landesverfassung

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, 2015 S. 41) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 749)

Präambel

Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt, durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt I
Land und Volk
Bundesland Schleswig-Holstein1
Demokratie, Funktionentrennung2
Geltung der Grundrechte3
Wahlen und Abstimmungen4
Kandidatur5
Nationale Minderheiten und Volksgruppen6
Inklusion7
Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen8
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern9
Schutz von Kindern und Jugendlichen10
Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens11
Schulwesen12
Schutz und Förderung der Kultur13
Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden und Gerichten14
Digitale Privatsphäre15
Abschnitt II
Der Landtag
Funktion und Zusammensetzung des Landtages16
Stellung der Abgeordneten17
Parlamentarische Opposition18
Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages19
Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat, Geschäftsordnung20
Öffentlichkeit, Berichterstattung21
Beschlussfassung, Wahlen22
Notausschuss22a
Ausschüsse23
Untersuchungsausschüsse24
Petitionsausschuss25
Parlamentarischer Einigungsausschuss26
Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung27
Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag28
Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung29
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages30
Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht31
Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude32
Abschnitt III
Die Landesregierung
Zusammensetzung, Wahl und Berufung33
Ende der Amtszeit, Rücktritt34
Amtseid35
Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung36
Vertretung des Landes, Staatsverträge37
Öffentlicher Dienst38
Begnadigung, Amnestie39
Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung40
Inkompatibilität41
Konstruktives Misstrauensvotum42
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten43
Abschnitt IV
Die Gesetzgebung
Gesetzgebungsverfahren44
Rechtsverordnungen45
Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten46
Verfassungsändernde Gesetze47
Abschnitt V
Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid
Initiativen aus dem Volk48
Volksbegehren und Volksentscheid49
Abschnitt VI
Die Rechtsprechung
Gerichte, Richterinnen und Richter50
Landesverfassungsgericht51
Abschnitt VII
Die Verwaltung
Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation52
Transparenz53
Kommunale Selbstverwaltung54
Kommunale Haushaltswirtschaft55
Abgabenhoheit56
Kommunaler Finanzausgleich57
Abschnitt VIII
Das Haushaltswesen
Landeshaushalt58
Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des Landeshaushalts59
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben60
Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen61
Deckungsnachweispflicht62
Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung63
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Landesrechnungshof64
Landesrechnungshof65
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Geltungsbereich66
Übergangsvorschrift67
Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht68
Elektronischer Zugang zu Gerichten69
Inkrafttreten, Geltungsdauer70

Bekanntmachung der geltenden Fassung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 344)

Aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) und § 326 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung unter der Bezeichnung "Landessatzung" am 12. Januar 1950 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung berücksichtigt:

  1. 1.

    Die am 1. August 1990 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes vom 13. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 391),

  2. 2.

    das am 20. März 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 11. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 122),

  3. 3.

    das am 31. März 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 20. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 150, ber. S. 194),

  4. 4.

    das am 28. März 2000 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 280),

  5. 5.

    den am 29. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 280),

  6. 6.

    das am 1. Juni 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 279),

  7. 7.

    den am 27. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 54),

  8. 8.

    den am 17. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 214),

  9. 9.

    das am 27. Oktober 2006 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Oktober 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 220),

  10. 10.

    das am 27. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 338),

  11. 11.

    das am 11. April 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 18. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 149),

  12. 12.

    das am 27. August 2010 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 550),

  13. 13.

    das am 25. Februar 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),

  14. 14.

    das am 8. April 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 29. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 96),

  15. 15.

    das am 1. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 28. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 8),

  16. 16.

    das am 29. März 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 102) sowie

  17. 17.

    das am 11. Dezember 2014 in Kraft tretende Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Art. 1 - 15, Abschnitt I - Land und Volk

Art. 1 Verf - Bundesland Schleswig-Holstein

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.

Art. 2 Verf - Demokratie, Funktionentrennung

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.

(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

Art. 3 Verf - Geltung der Grundrechte

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.