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  • ab 11.12.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 69 Verf - Elektronischer Zugang zu Gerichten

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerichten ab dem 1. Januar 2018 sichert.