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Art. 21 Verf - Öffentlichkeit, Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.