EglG,BW - Eingliederungsgesetz

Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
(Eingliederungsgesetz - EglG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

In der Fassung vom 22. August 2000 (GBl. S. 629)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich1
Eingliederungsverwaltung2
Aufnahmeverfahren3
Ausgleichsverwaltung4
Verwaltungsausgaben im Lastenausgleich5
Zweiter Abschnitt
Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen
Personen6
Erstaufnahme und Zuteilung7
Unterbringung und Eingliederung8
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung9
Nutzungsverhältnis10
Aufgabenträgerschaft und Ausgabenerstattung11
Datenübermittlung12
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsvorschrift13
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes14
Inkrafttreten 15

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeiner Teil

§ 1 EglG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.
    die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG),
  2. 2.
    die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  3. 3.
    die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und
  4. 4.
    die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.

§ 2 EglG - Eingliederungsverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 obliegen mit Ausnahme der Aufgaben nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 6 BVFG den Eingliederungsbehörden, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit begründet.

(2) Eingliederungsbehörden sind

  1. 1.

    das Justizministerium als oberste Eingliederungsbehörde und zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG; für die Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie des Häftlingshilfegesetzes ist das Innenministerium und für die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist das Sozialministerium oberste Eingliederungsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Eingliederungsbehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Eingliederungsbehörden.

Die oberste Eingliederungsbehörde kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 1 und 2 innerhalb der höheren Eingliederungsbehörden Landesaufnahmestellen einrichten.

(3) Die untere Eingliederungsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.

(4) Die oberste Eingliederungsbehörde kann Aufgaben der höheren Eingliederungsbehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung zuweisen.

(5) Bei Einrichtungen, die der Forschung im Sinne des § 96 BVFG gewidmet sind, ist § 30 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden, soweit die Betroffenen gemäß § 4 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt haben, dass ihre für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobenen oder gespeicherten Daten nicht anonymisiert werden. § 30 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, soweit sie vor dem Inkrafttreten des Landesdatenschutzgesetzes am 1. Dezember 1991 erhoben und gespeichert und so mit den übrigen Angaben verbunden worden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 3 EglG - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

(1) Die höhere Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG, wenn eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG geltend gemacht oder das Land erstmals in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt wird. Die oberste Eingliederungsbehörde kann auch für Anträge aus Herkunftsgebieten, solange den Antragstellern dort Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die Zuständigkeit für die Zustimmung der höheren Eingliederungsbehörde übertragen.

(2) Über die örtliche Zuständigkeit der höheren Eingliederungsbehörde für die Zustimmung nach § 28 Abs. 2 BVFG entscheidet die oberste Eingliederungsbehörde, über die örtliche Zuständigkeit der unteren Eingliederungsbehörde entscheidet die höhere Eingliederungsbehörde. Die Entscheidung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Land- oder Stadtkreises an der Fläche und der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres.