§ 6 EglG - Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
- Amtliche Abkürzung
- EglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Aufgenommen werden
- 1.Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (§ 4 BVFG),
- 2.ihre Elterngatten und Abkömmlinge auch dann, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG) oder gemeinsam mit jenen eingereist sind (§ 8 Abs. 2 BVFG), und
- 3.ihre sonstigen Familienangehörigen, wenn sie gemeinsam mit jenen eingereist sind (§ 8 Abs. 2 BVFG),
sofern sie dem Land vom Bund zugewiesen worden sind.
(2) Andere Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedler und Familienangehörige dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde. Näheres bestimmt die oberste Eingliederungsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.