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  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 EglG - Verwaltungsausgaben im Lastenausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen die notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze durch eine jährliche, leistungsbezogene Pauschale. Näheres bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Zuständig für die Erstattung ist das Landesausgleichsamt.