BNatSchG 2002 - BundesnaturschutzG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

Vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (2)

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege1
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege2
Biotopverbund3
Beachtung der Ziele und Grundsätze4
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft5
Aufgaben der Behörden6
Grundflächen der öffentlichen Hand7
Vertragliche Vereinbarungen8
Duldungspflicht9
Begriffe10
Vorschriften für die Landesgesetzgebung11
Zweiter Abschnitt
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
Umweltbeobachtung12
Aufgaben der Landschaftsplanung13
Inhalte der Landschaftsplanung14
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne15
Landschaftspläne16
Zusammenwirken der Länder bei der Planung17
Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft18
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen19
Verfahren20
Verhältnis zum Baurecht21
Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen21a
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Erklärung zum Schutzgebiet22
Naturschutzgebiete23
Nationalparke24
Biosphärenreservate25
Landschaftsschutzgebiete26
Naturparke27
Naturdenkmale28
Geschützte Landschaftsbestandteile29
Gesetzlich geschützte Biotope30
Schutz von Gewässern und Uferzonen31
Europäisches Netz "Natura 2000"32
Schutzgebiete33
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen34
Gentechnisch veränderte Organismen34a
Pläne35
(weggefallen)36
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften37
Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel38
Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Aufgaben des Artenschutzes39
Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz40
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen41
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten42
Ausnahmen43
Zuständigkeiten44
Mitwirkung der Zollbehörden45
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr46
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen47
Kosten48
Nachweispflicht, Einziehung49
Auskunfts- und Zutrittsrecht50
Zoos51
Ermächtigungen52
Vogelschutz an Energiefreileitungen53
Weitere Ländervorschriften54
Allgemeine Verwaltungsvorschriften55
Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
Betreten der Flur56
Bereitstellung von Grundstücken57
Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Vereinen
Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine58
Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit59
Von den Ländern anerkannte Vereine60
Rechtsbehelfe von Vereinen61
Achter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Befreiungen62
Funktionssicherung63
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften64
Neunter Abschnitt
Bußgeld- und Strafvorschriften
Bußgeldvorschriften65
Strafvorschriften66
Einziehung67
Befugnisse der Zollbehörden68
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Übergangsvorschrift69
Fortgelten bisherigen Rechts70
Anpassung des Landesrechts71

(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. 1.
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206  S. 7),
  2. 2.
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
  3. 3.
    Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91  S. 30),
  4. 4.
    Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).

(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

(3) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BNatSchG - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. 1.
    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. 2.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. 3.
    die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. 4.
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 2 BNatSchG - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. 1.
    Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. 2.
    Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. 3.
    Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. 4.
    Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
  5. 5.
    Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  6. 6.
    Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  7. 7.
    Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  8. 8.
    Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  9. 9.
    Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. 10.
    Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  11. 11.
    Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  12. 12.
    Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  13. 13.
    Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  14. 14.
    Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  15. 15.
    Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2) Bund und Länder unterstützen die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.

(3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und weitere Grundsätze aufstellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 3 BNatSchG - Biotopverbund  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

(1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. 1.
    festgesetzte Nationalparke,
  2. 2.
    im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,
  3. 3.
    Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete
  4. 4.
    weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).