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§ 63 BNatSchG - Funktionssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. 1.
    der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  2. 2.
    des Bundesgrenzschutzes,
  3. 3.
    des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  4. 4.
    der See- oder Binnenschifffahrt,
  5. 5.
    der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  6. 6.
    des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
  7. 7.
    der Fernmeldeversorgung

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.