§ 40 BNatSchG - Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 791-8
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
- zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
- zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).