WiStrG - Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
(Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Redaktionelle Abkürzung
WiStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-11

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313)

Zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften1
Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften2
Verstöße gegen die Preisregelung3
Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe4
Mietpreisüberhöhung5
Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise6
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Einziehung7
Abführung des Mehrerlöses8
Rückerstattung des Mehrerlöses9
Selbstständige Abführung des Mehrerlöses10
Verfahren11
(weggefallen)12
Besondere Vorschriften für das Strafverfahren13
(weggefallen)14
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(weggefallen)15
Verweisungen16
(weggefallen)17-19
(weggefallen)20
Begriffsbestimmung21
(weggefallen)21a
(weggefallen)22
In-Kraft-Treten23

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts

§ 1 WiStrG - Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Redaktionelle Abkürzung
WiStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-11

(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach

  1. 1.
    § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
  2. 2.
    § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
  3. 3.
    § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
  4. 4.

begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. 1.

    durch die Handlung

    1. a)

      die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder

    2. b)

      das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder

  2. 2.

    der Täter

    1. a)

      bei Begehung der Tat eine einflussreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich missbraucht,

    2. b)

      eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder

    3. c)

      gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 2 WiStrG - Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Redaktionelle Abkürzung
WiStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,

  1. 1.
    die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und
  2. 2.
    die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im Allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 3 WiStrG - Verstöße gegen die Preisregelung

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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Redaktionelle Abkürzung
WiStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-11

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 12 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über

  1. 1.

    Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,

  2. 2.

    Preisangaben,

  3. 3.

    Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder

  4. 4.

    andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen

oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.