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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 7 WiStrG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Redaktionelle Abkürzung
WiStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-11

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.