RDGEG - Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetz

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

Vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 28402846(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz1
Versicherungsberater2
Gerichtliche Vertretung3
Vergütung4
Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet5
Schutz der Berufsbezeichnung6
Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz7

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)

§ 1 RDGEG - Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

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Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.

(2) 1Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. 2Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. 3Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

(3) 1Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. 2Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. 3Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. 4Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

(4) 1Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. 2Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. 3Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. 4Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.

(5) 1Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. 2§ 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 2 RDGEG - Versicherungsberater

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

Abweichend von § 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.

§ 3 RDGEG - Gerichtliche Vertretung

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
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Gesetz
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Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

  1. 1.

    § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,

  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

    den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,

  5. 5.
  6. 6.

    den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) 1Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

  1. 1.

    nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,

  2. 2.

    als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung ,

  3. 3.

    durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,

  4. 4.

    nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder

  5. 5.

    nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung

gestattet war. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) 1Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. 4§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.