§ 4 RDGEG - Vergütung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.