§ 4 RDGEG - Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- Amtliche Abkürzung
- RDGEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-21
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.