§ 6 RDGEG - Schutz der Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- Amtliche Abkürzung
- RDGEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-21
Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.