VwKostG - VerwaltungskostenG

Verwaltungskostengesetz (VwKostG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

Vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich1
2. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen
Bindung des Verordnungsgebers2
Gebührengrundsätze3
Gebührenarten4
Pauschgebühren5
Kostenermäßigung und Kostenbefreiung6
Sachliche Gebührenfreiheit7
3. Abschnitt
Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften
Persönliche Gebührenfreiheit8
Gebührenbemessung9
Auslagen10
Entstehung der Kostenschuld11
Kostengläubiger12
Kostenschuldner13
Kostenentscheidung14
Gebühren in besonderen Fällen15
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung16
Fälligkeit17
Säumniszuschlag18
Stundung, Niederschlagung und Erlass19
Verjährung20
Erstattung21
Rechtsbehelf22
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften23
Gesetzesänderungen24
Berlin-Klausel25
Inkrafttreten26

Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

§ 1, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

§ 1 VwKostG - Anwendungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. 1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,

soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen.

(2) 1Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,

  1. 1.
    wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Behörden ausgeführt werden,
  2. 2.
    wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

2Im Übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklärt wird.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. 1.
    des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland,
  2. 2.
    der Gerichte,
  3. 3.
    der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamtes,
  4. 4.
    der Behörden nach Absatz 1, soweit sie in den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten tätig werden,
  5. 5.
    der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung,
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§§ 2 - 7, Abschnitt 2 - Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

§ 2 VwKostG - Bindung des Verordnungsgebers (1)

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Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

Beim Erlass von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.