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§ 1 VwKostG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. 1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,

soweit die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund von Bundesgesetzen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen werden,

  1. 1.
    wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Behörden ausgeführt werden,
  2. 2.
    wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

Im übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklärt wird.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. 1.
    des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland,
  2. 2.
    der Gerichte,
  3. 3.
    der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamtes,
  4. 4.
    der Behörden nach Absatz 1, soweit sie in den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten tätig werden,
  5. 5.
    der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung,
  6. 6.
    der Deutschen Bundespost,
  7. 7.
    der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.