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  • ab 27.06.1970 (außer Kraft)

§ 19 VwKostG - Stundung, Niederschlagung und Erlass (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Bundes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.