HeimMindBauV - HeimmindestbauV

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Amtliche Abkürzung
HeimMindBauV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)

Geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich1
Wohn- und Pflegeplätze2
Flure und Treppen3
Aufzüge4
Fußböden5
Beleuchtung6
Rufanlage7
Fernsprecher8
Zugänge9
Sanitäre Anlagen10
Wirtschaftsräume11
Heizung12
Gebäudezugänge13
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Altenheime und gleichartige Einrichtungen
Wohnplätze14
Funktions- und Zubehörräume15
Gemeinschaftsräume16
Therapieräume17
Sanitäre Anlagen18
Zweiter Abschnitt
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
Wohnplätze19
Gemeinschaftsräume20
Funktions- und Zubehörräume21
Sanitäre Anlagen22
Dritter Abschnitt
Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
Pflegeplätze23
Funktions- und Zubehörräume24
Gemeinschaftsräume25
Therapieräume26
Sanitäre Anlagen27
Vierter Abschnitt
Einrichtungen mit Mischcharakter
Einrichtungen mit Mischcharakter28
Dritter Teil
Einrichtungen für behinderte Volljährige
Einrichtungen für behinderte Volljährige29
Vierter Teil
Fristen und Befreiungen
Fristen zur Angleichung30
Befreiungen31
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten32
Nichtanwendung von Vorschriften33
Berlin- Klausel34
In-Kraft-Treten35

§§ 1 - 13, Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 HeimMindBauV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Amtliche Abkürzung
HeimMindBauV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-2

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.

§ 2 HeimMindBauV - Wohn- und Pflegeplätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Amtliche Abkürzung
HeimMindBauV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-2

Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.

§ 3 HeimMindBauV - Flure und Treppen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Amtliche Abkürzung
HeimMindBauV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-2

(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.

(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.