§ 6 HeimMindBauV - Beleuchtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimMindBauV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-2
(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) 1In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. 2In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.