Versionsverlauf


  • ab 11.05.1983 (aktuelle Fassung)

§ 6 HeimMindBauV - Beleuchtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Amtliche Abkürzung
HeimMindBauV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-2

(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.

(2) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(3) 1In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. 2In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.