§ 13 HeimMindBauV - Gebäudezugänge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimMindBauV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-2
1Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. 2Der Zugang muss beleuchtbar sein.