§ 9a ThürWaldG - Waldgebiete ohne forstliche Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Waldgebiete ohne forstliche Nutzung ausgewiesen werden. Diese Waldgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bieten, die Lebensgemeinschaften sollen sich ohne Nutzung oder pflegende Maßnahmen des Menschen entwickeln.
(2) Die Waldgebiete ohne forstliche Nutzung werden von dem für Forsten zu ständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgegeben; zusätzlich veröffentlichen das für Forsten zuständige Ministerium und die Naturschutzfachbehörde jeweils eine digitale Karte auf ihrer Internetseite. Sofern sich eine Fläche nicht im Eigentum des Landes befindet, setzt die Nutzungsfreistellung der Fläche sowie deren öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus.
(3) In den nach Absatz 2 veröffentlichten Waldgebieten ohne forstliche Nutzung ist das Fällen von Bäumen sowie die Nutzung oder Entnahme von Holz untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Forstschutzes für angrenzende Wälder erforderlich ist. Das Holz soll schadlos auf der Fläche verbleiben.
(4) Waldgebiete ohne forstliche Nutzung sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln können Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorgeschrieben werden.