§ 58 ThürWaldG - Forstliche Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Der Staats- und Körperschaftswald ist durch qualifiziertes Personal zu bewirtschaften.
(2) Die ordnungsgemäße Ausführung der Betriebspläne nach § 20 Abs. 2 ist im Privatwald durch Personal mit angemessener forstlicher Ausbildung sicherzustellen. Über die Angemessenheit der Ausbildung entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesforstausschuss. Forstliches Leitungspersonal eines Körperschaftsforstamts nach § 33 Abs. 4 und eines Privatforstamts nach § 28 Abs. 2 muss die Befähigung für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen. Revierleiter im Staats- und Körperschaftswald müssen die Befähigung für den gehobenen Forstdienst nachweisen. Ist eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung infolge der Beschäftigung nicht ausreichend qualifizierten Personals nicht sichergestellt, kann die oberste Forstbehörde die Beschäftigung einer Fachkraft anordnen, die die erforderliche Qualifikation besitzt.
(3) Das Land ermöglicht die Aus- und Fortbildung forstlicher Bediensteter aller Waldeigentumsarten.
(4) Die oberste Forstbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere über die Dienstkleidung der Forstbeamten und -angestellten. Dies gilt auch für das von der Landesforstanstalt, Körperschaften oder Privatwaldbesitzern angestellte Forstpersonal.