ThürFGtG,TH - Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz

Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

Vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2019 (GVBl. S. 22)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Gesetzliche Feiertage2
Gedenktage2a
Religiöse Feiertage3
Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen4
Schutz der Gottesdienste5
Erhöhter Schutz an stillen Tagen6
Ausnahmen7
Ordnungswidrigkeiten8
Grundrechtseinschränkungen9
Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich10
Schlussbestimmungen11

§ 1 ThürFGtG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund von § 2 Abs. 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Feiertage nach § 2 Abs. 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 2 ThürFGtG - Gesetzliche Feiertage

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 20. September als Weltkindertag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.

(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

(3) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
  2. 2.
    Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.

§ 2a ThürFGtG - Gedenktage

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Der 8. Mai ist Gedenktag anlässlich der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges in Europa.

(2) Der 17. Juni ist Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts.

§ 3 ThürFGtG - Religiöse Feiertage

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    der Dreikönigstag (Epiphanias),
    der Gründonnerstag,
    Mariä Himmelfahrt,
    Allerheiligen,
    der Buß- und Bettag;
  2. 2.
    der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden sollen, soweit hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(3) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstags

  1. 1.
    Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu gewähren,
  2. 2.
    Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies für die Teilnahme an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist.

(4) Am Buß- und Bettag ist die Freistellung nach Absatz 3 für den gesamten Tag zu gewähren.