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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürFGtG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Amtliche Abkürzung
ThürFGtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund von § 2 Abs. 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Feiertage nach § 2 Abs. 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.