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§ 75 PAG - Kostenersatz

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nicht anzuwenden.

(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium. wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Von der Kostenerhebung kann aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden.

(3) Wer eine vollziehbar verbotene Versammlung oder einen vollziehbar verbotenen Aufzug in Kenntnis des Verbots durchführt oder organisiert, sich daran beteiligt oder dazu aufruft und die Polizei dadurch zu gefahrenabwehrendem Tätigwerden veranlasst, kann zum Ersatz der einsatzbedingten besonderen Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, Trennungsgeld, Mehrarbeitsvergütung, herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen das Verbot gerichteten Rechtsmittels wiederhergestellt wird oder ein Gericht der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellt. Der Aufwendungsersatz darf 5.000 Euro nicht übersteigen. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.