§ 17 ÖGdG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- 2.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
- 3.
die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.