§ 19 LPlG - Landesplanerischer Einspruch, Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die oberen Landesplanungsbehörden können gegen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Anhörung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden den landesplanerischen Einspruch einlegen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen oder ihre eingeleitete Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einlegung des landesplanerischen Einspruchs gilt als Einleitung des Raumordnungsverfahrens (§ 17), wenn nicht für die beanstandete Planung oder Maßnahme ein Raumordnungsverfahren bereits durchgeführt worden ist.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde kann mit oder nach Einlegung des landesplanerischen Einspruchs die beanstandete raumbedeutsame Planung oder Maßnahme untersagen:
- 1.zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder
- 2.bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, wenn zu befürchten ist, dass die eingeleitete Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Zielen der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind. Die Untersagung ist ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
(5) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.