§ 6 LPlG - Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach § 6a Abs. 1 sowie die Anregungen aus den Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Schutzgebiete im Sinne des § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, ist § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen können insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen
- 1.andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- 2.bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
- 3.bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).
(3) Bei Aufstellung der Raumordnungspläne sind diejenigen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zu beteiligen, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll. Dabei ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans zu geben. Wird die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann.
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen; gleichzeitig kann der Entwurf in das Internet eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen; gleichzeitig kann er in das Internet eingestellt werden. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung ist öffentlich bekannt zu machen.
(6) Raumordnungspläne sollen spätestens nach zehn Jahren erneut aufgestellt werden. Sie können jederzeit in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden.
(7) Die Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans schriftlich geltend gemacht werden. Auf die Jahresfrist und den Fristbeginn ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln ist insbesondere ausgeschlossen bei
- 1.Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 6a Abs. 1, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,
- 2.Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(8) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkungen.