§ 33 HHG 2020 - Haftungsfreistellungen zugunsten der NRW.BANK
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
- Amtliche Abkürzung
- HHG 2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit ("UniversalCorona") bis zu einer Höhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK aus dem NRW.BANK-Programm "InfrastrukturCorona" bis zu einer Höhe von 5 000000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den jeweiligen Haftungshöchstrahmen der Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bedarfsgerecht im Einvernehmen mit der NRW.BANK anzupassen, soweit der Gesamthaftungsrahmen der Ermächtigungen von den Absätzen 1 und 2 von 10 000 000 000 Euro insgesamt nicht überschritten wird.