§ 53 BVG - Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
1Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein Waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.506 Euro, in allen übrigen Fällen 755 Euro.