§ 53 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

1Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tode einer Witwe, die mindestens ein Waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, 2.405 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 1.204 Deutsche Mark.