§ 53 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
1Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tode einer Witwe, die mindestens ein Waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, 2.405 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 1.204 Deutsche Mark.