§ 53 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
1Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tode einer Witwe, die mindestens ein Waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, 2.839 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 1.422 Deutsche Mark. (1)
Zur Euro-Umstellung siehe Bekanntmachung über die Umstellung der im Sozialen Entschädigungsrecht ausgewiesenen Signalbeträge und Tabellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf Euro vom 15. Oktober 2001 (BAnz. Nr. 215a vom 17. November 2001, S. 7)