§ 3 SolzG 1995 - Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Bibliographie
- Titel
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995
- Amtliche Abkürzung
- SolzG 1995
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-12
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
- 1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
- 2.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;
- 3.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
- a)
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;
- 4.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
- 5.
soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes::
nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
- 6.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.
(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
- 1.in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1.944 Euro,
- 2.in anderen Fällen 972 Euro übersteigt.
(4) 1Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro,
- 2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 37,80 Euro und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 18,90 Euro,
- 3.
bei täglicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 2,70 Euro
beträgt.
2§ 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 1.944 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt.