§ 3 SolzG 1995 - Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Bibliographie
- Titel
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995
- Redaktionelle Abkürzung
- SolzG 1995
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-12
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
- 1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
- 2.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 1995;
- 3.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
- a)
vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1994 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 31. Dezember 1994 zufließen;
- 4.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1995;
- 5.
soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
- 6.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1
- 1.in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 2.664 Deutsche Mark,
- 2.in anderen Fällen 1.332 Deutsche Mark
übersteigt.
(4) 1Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 3 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 111 Deutsche Mark,
- 2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 51,80 Deutsche Mark und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 25,90 Deutsche Mark,
- 3.
bei täglicher Lohnzahlung
- a)
in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark und
- b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 3,70 Deutsche Mark
beträgt.
2§ 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 4 in Steuerklasse III mehr als 2.664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 1.332 Deutsche Mark beträgt.