§ 3 SolzG 1995 - Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Amtliche Abkürzung
SolzG 1995
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-12

(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

  1. 1.

    soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

    nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

  2. 2.

    soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

    nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 1998; zur Berechnung der Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer sind abweichend von Absatz 2 nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen;

  3. 3.

    soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

    nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für

    1. a)

      laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

    2. b)

      sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;

  4. 4.

    soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;

  5. 5.

    soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes::

    nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;

  6. 6.

    soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

    nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist, Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.

(2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6.912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3.456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen. 3§ 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. 4Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Kirchensteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.

(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2

  1. 1.
    in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 3.672 Deutsche Mark,
  2. 2.
    in anderen Fällen 1.836 Deutsche Mark

übersteigt.

(4) 1Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

  1. 1.

    bei monatlicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 306 Deutsche Mark und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 153 Deutsche Mark,

  2. 2.

    bei wöchentlicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 71,40 Deutsche Mark und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 35,70 Deutsche Mark,

  3. 3.

    bei täglicher Lohnzahlung

    1. a)

      in der Steuerklasse III mehr als 10,20 Deutsche Mark und

    2. b)

      in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 5,10 Deutsche Mark

    beträgt.

2§ 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 3.672 Deutsche Mark und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 1.836 Deutsche Mark beträgt.